Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    Land Schleswig-Holstein

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein hat im März 1999 (Nr. 7/99) folgendes Dokument zur Krankenhausplanung veröffentlicht:

Die Länder haben die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist Genehmigungsbehörde für die regionalen Versorgungsverträge zwischen Krankenhäusern und Kostenträgern (Krankenkassen).

Der aktuelle Krankenhausplan für das Land Schleswig-Holstein gilt noch bis zum Endes des Jahres 1999. Der ursprünglich nur bis 1995 geltende Planungszeitraum wurde 1996 und 1998 verlängert. 1995 waren die Betriebskosten der Krankenhäuser bereits im dritten Jahr gedeckelt, gleichzeitig zeigten sich erhebliche Fallzahlsteigerungen. Zum Jahresbeginn 1996 wurden weite Teile der Leistungen der Krankenhäuser von der Finanzierung über Pflegesätze pro Tag auf Fallpauschalen und Sonderentgelte pro Patient umgestellt.

Angesichts dieser Rahmenbedingungen wurde von einer umfassenden Fortschreibung des Krankenhausplanes abgesehen und stattdessen mit den Planungsbeteiligten eine Anpassung der Planbettenzahlen an die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Patienten beschlossen. Nach diesem Verfahren wurden zum 1. Januar 1996 739 Planbetten in Schleswig-Holstein abgebaut. Mit der Anpassung zum 1. Januar 1997 wurden weitere 19 Planbetten und zum 1. Januar 1998 54 Planbetten abgebaut. Am 1. Januar 1999 betrug die Planbettenzahl in Schleswig-Holstein 16.312. Die Änderungen der Krankenhausplanung wurden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein am 18. Juli 1996 und 6. März 1998 bekanntgemacht.

Trotz der relativ langen Geltungsdauer des aktuellen Krankenhausplanes hält Schleswig-Holstein bundesweit mit 59,7 Betten je 10.000 Einwohner die bundesweit niedrigste Bettenziffer vor. Diese Durchschnittsziffer bundesweit liegt bei 70,7 Betten je 10.000 Einwohner (Statistisches Bundesamt, letzter verfügbarer Stand: 1997, Grundlage: 16.428 Betten).

Die Planungsgröße Bettenzahl pro Bevölkerung, bisherige Grundlage der Krankenhausplanung, verliert an Bedeutung. Für die Krankenhaus-Planung werden dringend leistungsbezogene Parameter auf der Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen in Schleswig-Holstein benötigt.

[Zit. aus: www.schleswig-holstein.de]

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: Elke.Sielaff@SozMi.landsh.de
An: jackler@tabu.ping.de
Datum: Montag, 27. März 2000 13:49

Sehr geehrte Frau Jackler,

 Zu Ihrer Frage bezüglich der Finanzierung kirchlicher Krankenhäuser (hier eingegangen am 15.03.) kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Für die Finanzierung von Krankenhäusern, die dem Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG) bzw. dem Ausführungsgesetz des Landes (AG-KHG) unterliegen (das trifft auf die weitaus meisten Krankenhäuser zu), ist die Art der Trägerschaft völlig unmaßgeblich. Die Vorschriften für die Investitionsförderung seitens der Länder und für die Finanzierung der Betriebskosten über Pflegesätze seitens der Kassen gem. Bundespflegesatzverordnung differenzieren nicht hinsichtlich der jeweiligen Trägerschaft. Dementsprechend werden in der Praxis auch nicht Häuser in privater, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft unterschiedlich behandelt.

KHG und AG-KHG schreiben sogar ausdrücklich vor, dass bei der Durchführung dieser Gesetze die Pluralität der Träger zu beachten ist und insbesondere die wirtschaftliche Sicherung u.a. der freigemeinnützigen und insofern auch der kirchlichen Häuser zu gewährleisten ist.  

Mit freundlichen Grüßen
Elke Sielaff

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Fazit: Kirchliche Träger sind bei der Finanzierung nicht schlechter gestellt und müssten somit auch nicht ihre Mitgliedsbeiträge für die Krankenhausfinanzierung angreifen. Dem Staat ist sogar im Krankenhausfinanzierungsgesetz vorgeschrieben, die "wirtschaftliche Sicherung" der freigemeinnützen Häuser, also auch der kirchlichen Häuser, zu "gewährleisten".

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Heike Jackler