Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    F.D.P. Die Liberalen

 

Aus dem Wahlprogramm der F.D.P. 1998 zum Thema "Kirchen und Religionsgemeinschaften":

Christliche und jüdische und Religion haben Geschichte, Kultur und ethisches Bewußtsein in Europa entscheidend geprägt. Die Aufklärung und unser europäischer Begriff der Menschenrechte haben ihre Wurzeln in diesen Religionen. Im karitativen Bereich leisten die Kirchen wegweisende Arbeit. Das Bekenntnis zur persönlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt untrennbar ein, daß das Wirken der Kirchen nicht nur im innerkirchlichen Bereich, sondern auch in der Gesellschaft gesichert sein muß.

Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verlangt die Gleichbehandlung aller Bürger im Bereich von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Deshalb muß der Staat sich, gebunden an das Grundgesetz, weltanschaulich - religiös neutral verhalten. Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft darf im staatlichen Bereich keine Vor- oder Nachteile mit sich bringen.

In diesem Verständnis setzt sich liberale Politik für die gegenseitige Unabhängigkeit von Staat und Religionsgemeinschaften ein. Es geht darum, jenen Raum freizuhalten, in dem die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ihre Aufgaben nach ihrem eigenen Selbstverständnis erfüllen können. Dies gilt allerdings nicht für Vereinigungen wie z. B. Scientology, die beanspruchen, Religionsgemeinschaften zu sein, in Wahrheit aber die Menschenwürde mißachten oder versuchen, den Rechtsstaat zu unterwandern. Solche Vereinigungen können nach liberalem Rechts- und Freiheitsverständnis den Schutz von Art. 4 Grundgesetz nicht in Anspruch nehmen.

Wie das Verhältnis von Staat und Kirche in einem freien Staat im einzelnen gestaltet wird, muß von Zeit zu Zeit überdacht und neu bestimmt werden. Die F.D.P. sucht dazu das offene und sachliche Gespräch mit den Kirchen sowie anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Bereits 1974 hat sie mit ihren Thesen "Freie Kirche im freien Staat" hierfür die Grundlage geschaffen. Viele der dort erhobenen Forderungen haben nach wie vor ein hohes Maß an Aktualität.

Für kirchliche Arbeitnehmer, die außerhalb des religiösen Kernbereichs arbeiten, soll das allgemeine Arbeitsrecht gelten.

[Quelle: F.D.P.]

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: FDP-Point FDP-Point@fdp.de
An: jackler@tabu.ping.de
Datum: Mittwoch, 22. März 2000 14:09
Betreff: FWD: RE: Finanzierung der Krankenhäuser

Sehr geehrte Frau Jackler,

wir können Sie beruhigen: Sie sind keine Schmarotzerin. Ich habe Ihre Anfrage weitergeleitet, und folgende Antwort bekommen:

Kirchliche Krankenhäuser erhalten genauso hohe Pflegesätze bzw. Fallpauschalen wie vergleichbare nichtkirchliche Häuser. Auch bei den Investitionskosten sind sie nicht benachteiligt. Wenn ein Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes als bedarfsgerecht aufgenommen ist, hat es vom Grundsatz her Anspruch auf Investitionsförderung. Die Aussagen sind insofern nicht nachzuvollziehen.

Mit freundlichem Gruss
Birgit Naase

Mit freundlichen Grüßen,
Rainer Rippe
fdp - info - point
F.D.P. Bundesgeschaeftsstelle
Oeffnungszeiten: Mo-Fr 8.00 - 20.00 Uhr
Tel: 030 / 284958-0
Fax: 030 / 284958-22
fdp-point@fdp.de
www.fdp.de

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Zum Parteiprogramm 1998 ist Folgendes anzumerken. Die F.D.P. schreibt darin:

"Im karitativen Bereich leisten die Kirchen wegweisende Arbeit. Das Bekenntnis zur persönlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt untrennbar ein, daß das Wirken der Kirchen nicht nur im innerkirchlichen Bereich, sondern auch in der Gesellschaft gesichert sein muß."

Dabei wird nicht beachtet, dass gerade im karitativen Bereich - z.B. in den Krankenhäusern - durch das monopolartige Wirken der Kirchen in der Gesellschaft die persönliche Glaubens- und Gewissensfreiheit massiv eingeschränkt ist. So sind in manchen Gegenden Deutschlands Menschen, die nicht einer der beiden großen Kirchen angehören, quasi einem Berufsverbot ausgesetzt, falls sie im sozialen Bereich arbeiten wollen.

Aus diesem Grund ist zu wünschen, dass der von der F.D.P. zu Recht geforderte Punkt "Für kirchliche Arbeitnehmer, die außerhalb des religiösen Kernbereichs arbeiten, soll das allgemeine Arbeitsrecht gelten" auch auf die Bekenntnis- und Glaubensfreiheit ausgeweitet wird.

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Copyright © März 2000  Der Humanist
Heike Jackler