Finanzierung der Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft

Beispiel:    Christlich Demokratische Union (CDU)

 

Bei den Christdemokraten steht die "Ehrfurcht vor Gott" ganz oben auf der Skala ihrer Bildungsziele. Es folgen u.a. Achtung der Menschenwürde, Erziehung zur Nächstenliebe und Toleranz.

Es fällt auf, dass bei Durchsetzung des erstgenannten Zieles der Gottesfurcht bei allen Bürgern und Schülern - auch bei den nicht religiösen - andere Ziele, so die Achtung der Menschenwürde und die Toleranz, verletzt werden. Es fällt weiterhin auf, dass das eigentlich spezifisch-christliche - wenn auch wenig befolgte - Gebot der "Feindesliebe" nicht zu den Bildungszielen der CDU gehört.

Auf der Homepage der CDU wird unter dem Stichwort "Gesundheitspolitik" kurz erläutert, wie sich Krankenhäuser finanzieren:

"Grundlage der Krankenhausfinanzierung ist das seit 1972 bestehende duale Finanzierungssystem, das heißt, die Investitionskosten werden von den öffentlichen Haushalten, die Behandlungs- und Betriebskosten von den Benutzern bezahlt."

Zur Arbeitsmarktpolitik heißt es von der CDU:

"Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind in der Sozialen Marktwirtschaft auch die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt: Der Staat greift grundsätzlich nur ein, wenn die Tarifpartner ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Alles andere überlässt er bewusst den Betroffenen. Die Tarifautonomie gehört zu den Grundelementen der Sozialen Marktwirtschaft. Ihre Leistungsfähigkeit ist unübertroffen ..

Fast jede betriebliche oder unternehmerische Entscheidung wirkt sich auf die beschäftigten Arbeitnehmer aus. Deshalb haben sie Mitbestimmungsrechte. Das bedeutet: Sie sind durch ihre Vertreter an der Willensbildung im Betrieb oder Unternehmen beteiligt. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist ein tragendes Element unserer Gesellschaftsordnung. Sie beruht auf einer grundsätzlichen Überzeugung: Demokratische Prinzipien dürfen nicht auf den Staat beschränkt bleiben, sondern müssen in allen gesellschaftlichen Bereichen verankert werden.

Nach Angaben der CDU waren 1996 1,15 Millionen Menschen in Krankenhäusern beschäftigt.

[Quelle: www.cdu.de]

 

Antwort auf unsere Anfrage:

Von: Cornelia Wickord <cornelia.wickord@cdu.de>
An: jackler@tabu.ping.de
Datum: Montag, 29. Mai 2000 08:55
Betreff: Krankenhausfinanzierung
Bonn, 29. Mai 2000
Ma_9b075.doc

Sehr geehrte Frau Jackler,

nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das deutsche System der Krankenhausfinanzierung durch den Grundsatz der Trägervielfalt gekennzeichnet. Unterschieden werden öffentliche, private und freigemeinnützige Krankenhäuser. Die Letzteren sind beispielsweise Krankenhäuser in Trägerschaft von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden oder Stiftungen. Das Krankenhausfinanzierungsrecht sieht keine Sonderregelungen für Krankenhäuser vor, die einer bestimmten Trägergruppe zuzuordnen sind.

Dieses gilt auch für den Bereich der Krankenhausvergütungen. Auch hier bestehen keine Regelungen, die nach bestimmten Trägergruppen unterscheiden und hierdurch beispielsweise Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft gegenüber anderen schlechter stellen. Unabhängig davon steht es aber jedem Krankenhausträger frei, in betrieblicher Verantwortung für seine Einrichtung eigene finanzielle Mittel aufzuwenden. Hierdurch können bestimmte Investitionsschwerpunkte gesetzt werden.

Die Krankenhäuser nehmen – unabhängig von der Trägerschaft - gleichberechtigt an der Versorgung der Bevölkerung teil. Auch zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten sind sowohl öffentliche als auch private und freigemeinnützige Krankenhäuser zugelassen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Krankenhaus einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen hat. Dies wird bei Krankenhäusern, die das Land in seinen Krankenhausplan aufgenommen hat, und bei Universitätskliniken als gegeben angenommen.

Weitergehende Regelungen zum Bereich der Krankenhausplanung und Investitionsförderung sowie zum Teil detaillierte Vorgaben zur Struktur und zur Organisation der Krankenhäuser enthalten die Krankenhausgesetze der Länder. Auch diese gelten im Grundsatz einheitlich für alle Trägergruppen.

Mit freundlichen Grüßen
Albert Markstahler

[Hervorhebungen durch die Redaktion]

 

Fazit: Wie den Stellungnahmen der CDU zum Punkt Gesundheitspolitik zu entnehmen ist (s.o., aus der Homepage der CDU) , werden sowohl Investitionskosten als auch Betriebskosten der Krankenhäuser nicht vom Träger finanziert. Spricht man aber die Klagen der Kirche an, heißt es in manchen Antworten - wie auch hier -, es "steht dem Träger frei", eigene Mittel für "Investitionsschwerpunkte" einzusetzen. Dass dies in der Regel aber nicht geschieht, zeigten die Antworten der Kirchen und der kirchlichen Träger. Nur die Krankenhauskapelle wird regelmäßig als zuschussbedürftig genannt.

Die oben genannten Arbeitnehmerrechte, auf die die CDU in ihren Äußerungen so großen Wert legt, gelten nicht für Arbeitnehmer der Kirchen bzw. kirchlicher Einrichtungen. In kirchliche Angelegenheiten mischt sich der Staat nicht ein, die Kirche kann ihre Belange völlig selbständig regeln. Die "demokratischen Prinzipien" der Mitbestimmung, die "in allen gesellschaftlichen Bereichen verankert" werden müssen (s.o.), gelten nicht für kirchliche Arbeitnehmer. Die Kirchen stehen außerhalb der Demokratie und der Staat akzeptiert dies.

Arbeitnehmer der Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft haben kein Streikrecht. Die Möglichkeiten der Mitbestimmung regelt der Arbeitgeber. Im Krankenhauswesen und vielen anderen kirchlichen Einrichtungen betrifft diese Einschränkung der Arbeits- und Persönlichkeitsrechte - denn die Kirche greift auch ins Privatleben ihrer Mitarbeiter ein - Personen, die in keiner Weise von der Kirche bezahlt werden.

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Copyright © Mai 2000  Der Humanist
Heike Jackler