Kündigungen in Einrichtungen kirchlicher bzw. religiöser Träger

 

Hier sind einige Fälle dokumentiert, aus welchem Grunde man in Einrichtungen verschiedener kirchlicher bzw. reliöser Träger entlassen werden kann:

Erfurt. Ein katholischer Gemeindereferent und Religionslehrer wurde von der katholischen Kirche in Erfurt entlassen, da er eine evangelische Pastorin geheiratet hat. Die Kirchenleitung verweist auf einen Passus aus der Diözesanordnung: Danach "wird von verheirateten Gemeindereferenten erwartet, dass er mit einem aktiven katholischen Christen verheiratet ist", so der Generalvikar des Bistums Erfurt. "Weil er dann diese eigene Lebenspraxis in der Familie, in der Gemeinde und in der Ehe hat und von daher eine besondere Eigung für diesen spezifischen Dienst." [Quelle: Blickpunkt, ZDF, 25.06.00]

Solange der Gemeindereferent unverheiratet war, störte die mangelnde Familienpraxis nicht. Der katholischen Kirche war ein unverheirateter Angestellter lieber als ein Angestellter mit evanglischer Ehefrau. Soweit zum Thema Toleranz bzw. Schutz der Familie.


Iserlohn/Oestrich. Am St.-Elisabeth-Hospital in Iserlohn ist einer Schwesternschülerin gekündigt worden, weil sie zu einer evangelischen Freikirche übergetreten ist. Die junge Frau war nach ihrer Heirat zum Glauben ihres Ehenmannes konvertiert und daraufhin von der Leitung des Krankenhauses vor die Alternative gestellt worden, wieder in die katholische Kirche einzutreten oder ihren Ausbildungsplatz zu verlieren.

Unter Hinweis auf die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" wurde der Schwesternschülerin daraufhin die Kündigung ausgesprochen. In einer Erklärung schreibt der Geschäftsführer Werner Siepermann in bestem Bürokratendeutsch: "Die Personalleitung unseres Hauses weist betroffene Mitarbeiter auf die Konsequenzen ihrer Handlung hin und gibt Gelegenheit, die Entscheidung zu überdenken." Auf den Widerspruch, warum in diesem Fall ein Exempel statuiert wurde, während ansonsten im St.-Elisabeth-Krankenhaus sowohl evangelische als auch andersgläubige Ärzte sowie Pflege- und Verwaltungskräfte beschäftigt sind, ging die Leitung des Krankenhauses nicht ein.

Auch in Oestrich hat im Juli ein besonders krasser Fall von "Tendenzschutz" stattgefunden. Nach 18 Dienstjahren im katholischen Kindergarten wurde einer 40jährigen Erzieherin fristlos gekündigt. Die Frau hatte einen geschiedenen Mann geheiratet. Da die Ehe nur vor dem Standesamt geschlossen wurde (die katholische Kirche weigert sich, Geschiedenen für eine zweite Ehe ihren erneuten Segen zu geben), sah Pastor Helmut Malorny den Arbeitsvertrag, der ein Leben nach den Vorgaben der Kirche vorsieht, verletzt und sprach die Kündigung aus. Obwohl sich die Eltern der betreuten Kinder für die Erzieherin ausgesprochen hatten, lehnte der Kirchenvorstand jede Verhandlung über einen Kompromiss ab. [Zit. aus: Iserlohner Kreisanzeiger, 10.7.99]


... verfügte die EKD Synode von Suhl 1992 – ungeachtet aller Proteste der kirchlichen Mitarbeiter – nur Christen, deren Kirchen der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehören, dürfen in kirchlichen Einrichtungen beschäftigt werden. Die Arbeitsverträge seien dementsprechend zu gestalten.

Das wurde in den rechtlich unabhängigen "Einrichtungen" der Diakonie zügig umgesetzt: Mit Rundschreiben vom 15.07.1996 wurden die Einrichtungen des Christlichen Jugenddorfwerks (=CJD) angewiesen, Mitarbeiter/innen, die eine hauptamtliche unbefristete Mitarbeit anstreben, müssen bis zum 31.12.1999 die kirchliche Mitgliedschaft in einer Kirche, die zur Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen gehört (ACK), nachweisen."

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen solchen Vertrag nicht unterschrieben haben, werden spätestens zum 01.01. 2000 auf der Straße stehen. Das neue Jahrtausend soll ein christliches werden. Ein erster Prozeß in solcher Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht in Gera zeigt, wie wenig Rechtsschutz diese Mitarbeiter von staatlichen Gerichten zu erwarten haben: Im konkreten Fall hatte der gekündigte Mitarbeiter einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne eine Glaubensklausel. Darum war zwar die vom CJD ausgesprochene Kündigung "sozialwidrig und daher unwirksam". Das allerdings half dem Gekündigten wenig: Weil er als "leitender Angestellter" (nach BAT IV a – Ost) gem. § 14 KSchG anzusehen war, mußte das Gericht auf Antrag der kirchlichen Einrichtung ohne weitere Prüfung das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (in Höhe von drei Monatsverdiensten) aufzulösen. [aus: Prof. Dr. Johannes Neumann, Die Gefährdung der Freiheit der kleineren religiösen und weltanschaulichen Gruppen in Deutschland? http://members.aol.com/GKP2/neumann2.htm]


Manchester. Wer bei der Heilsarmee entlassen wird, genießt keinen Kündigungsschutz. Diese Erfahrung mußte ein Ehepaar machen, das vor dem Arbeitsgericht abgewiesen wurde, weil ein "Vertrag mit Gott" rechtlich unverbindlich sei. Seine Anwälte erwägen nun, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. [Süddeutsche Zeitung, 17.10.94]


Kassel. Der Chefarzt eines kirchlichen Krankenhauses darf fristlos entlassen werden, wenn seine Behandlungsmethoden gegen das Kirchenrecht verstoßen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Kassel. Dies gelte selbst für Behandlungen in der privaten Ambulanz innerhalb der Räume des Krankenhauses. Dabei sei es allein Sache der Kirche festzulegen, ob der Arzt gegen die Glaubenslehre verstoßen habe. Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung des Gynäkologen - er hatte fünf Frauen künstlich befruchtet - dennoch aufgehoben, weil er vorher nicht abgemahnt worden war (AZ: 2 AZR 226/93). [Abendzeitung München, 17.3.94]


Althegnenberg/Oberbayern. Einer allgemein anerkannten Erzieherin wurde von bischöflichen Ordinariat Augsburg gekündigt, weil sie den geschiedenen Vater ihres eineinhalbjährigen Sohnes geheiratet hatte. (Sie selbst war nicht geschieden.) Auf die Rückfrage, ob es der Kirche denn lieber gewesen wäre, wenn sie ihr uneheliches Kind allein erzogen hätte, gingen weder der Ortspfarrer noch das Ordinariat ein. Der Gemeinderat Althegnenberg denkt nun darüber nach, den Kindergarten kommunal zu führen, nachdem der kirchliche Träger ohnehin nur 1500 DM im Jahr und die Kosten für die Fortbildung zuschießt. (Augsburger Allgemeine, 6.12.90; Süddeutsche Zeitung, 5.12.90)


Bochum. Das katholische St.-Elisabeth-Krankenhaus in Bochum hat einen evangelischen Arzt fristlos entlassen, weil dieser einen Aufruf zur Abschaffung des § 218 in der Illustrierten stern mitunterzeichnet hatte. Der Arbeitgeber sah darin eine Unterstützung von Abtreibungen, was kirchenrechtlich als schwerer Verstoß gegen das Sittengesetz anzusehen sei. Der Arzt machte geltend, er habe nur seine private Auffassung geäußert.

Seine Klage vor dem Landesarbeitsgericht Hamm brachte dem Mediziner im Berufungsverfahren in einer gütlichen Einigung eine Abfindung in Höhe von 14 000 DM ein. (AZ: 7 Sa 1363/89) (Frankfurter Rundschau, 1.12.89)


Münster. Der Übertritt eines Katholiken zur evangelischen Kirche berechtigt eine katholische Einrichtung nicht zur fristlosen Entlassung, stellte das Arbeitsgericht Münster fest (Aktenzeichen 3 Ca 317/88). Im vorliegenden Fall war eine Buchhalterin nach 16jähriger Tätigkeit von der Caritas fristlos gekündigt worden. Zusätzlich hatte die Caritas bei dem neuen Arbeitgeber, dem von ihr abhängigen Malteser-Hilfsdienst angerufen und auf den Verstoß hingewiesen. In einem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine fristgerechte Kündigung; außerdem verpflichtete sich die Caritas, auf den neuen Arbeitgeber keinen Druck mehr auszuüben. [Süddeutsche Zeitung, 20.9.1988]


Bremen. Eine Erzieherin, die acht Jahre in einem evangelischen Kindergarten in Osterholz-Scharmbeck tätig war, wurde fristlos gekündigt, weil sie zu einer evangelischen Freikirche übertrat. (Publik-Forum, 9.9.1988)


In Visbek (Kreis Vechta) drohte der katholische Pfarrer der Leiterin der Pfarrbücherei mit Kündigung und Rausschmiß aus der kircheneigenen Wohnung, weil sie bei den niedersächsischen Kommunalwahlen für die SPD kandidieren wollte. Sie zog ihre Bewerbung "nach einem einvernehmlichen Gespräch freiwillig" zurück, wie ein Kirchensprecher behauptete. Eine evangelische Einrichtung in Hamburg zog ihre Einstellungszusage zurück, nachdem die Bewerberin ihre Schwangerschaft angezeigt hatte. In Osnabrück machte eine gemeinnützige kirchliche Wohnungsbaugesellschaft einer kinderreichen katholischen Familie einen Grundstückskauf unmöglich, weil die Frau geschieden war und wieder geheiratet hatte. Nicht alle Gerichte zeigen sich allerdings mit einer derartigen "Selbstentfaltung" der Kirchen einverstanden. Als in Regensburg ein kirchlicher Bibliothekar eine geschiedene Katholikin heiraten wollte, die ein Kind in die Ehe brachte und ein zweites von ihm erwartet, wandte er sich zunächst an den Bischof und bat um "fürsorgliche Beurteilung". Einzige Reaktion war - vier Wochen nach der Hochzeit - die Kündigung wegen eines "schwerwiegenden Verstoßes gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre". Da sich der bischöfliche Justitiar vor Gericht weder von der ausweglosen beruflichen Situation des Bibliothekars noch von der Tatsache beeindrucken ließ, daß die Kirche ein Zusammenleben ohne Ziviltrauung geduldet hätte und nicht einmal eine minimale Abfindung zugestand, hob das Arbeitsgericht Regensburg die Kündigung auf (AZ: 5 Ca 968/86). Das bischöfliche Ordinariat, das dem jungen Ehemann im Kündigungsschreiben "Dank für die geleisteten Dienste und die besten Wünsche für die Zukunft" ausgesprochen hatte, erwägt eine Berufung. [Katholische Nachrichten Agentur, 21.7.1986, Rheinischer Merkur, 18.7.1986, Süddeutsche Zeitung, 14./15.6. und 23.7.1986, Frankfurter Rundschau, 21.6.1986, Tageszeitung, 16.6.1986, Augsburger Allgemeine, 25.7.1986] [entnommen der MIZ Materialien und Informationen zur Zeit]


Kassel. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verstoßen in katholischen Einrichtungen Beschäftigte, die einen geschiedenen Partner heiraten, so schwer gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre, daß sie dabei "unter Umständen" einen Grund zur Kündigung liefern (AZ: AZR 232/83). Maßgeblich sei dabei die Art der Tätigkeit. Eine Lehrkraft wirke, auch wenn sie im vorliegenden Falle "nur" Mathematik und Geographie unterrichte, "unmittelbar an dem missionarischen Auftrag der Kirche mit". Damit wurde die Kündigung der Lehrerin "wegen Ehebruchs" rechtskräftig. Die abweichenden Lehrmeinungen katholischer Religionswissenschaftler seien für staatliche Gerichte unerheblich. [Frankfurter Rundschau, 16.2.1985]

Selbst wenn der Staat angeblich die kirchliche Autonomie im Arbeitsrecht zu respektieren hätte, so könnte er mit Sicherheit die Gewährung eines Zuschusses an kirchliche Sozialeinrichtungen - immerhin durchschnittlich 85% der Kosten! - von der Respektierung selbstverständlicher demokratischer Grundrechte abhängig machen. [MIZ Materialien und Informationen zur Zeit, Meldung 632]


Jan 1983. Die fristgemäße Kündigung eines Arztes des katholischen St.-Gertrauden-Krankenhauses in Westberlin war nicht rechtmäßig. Zu dieser Feststellung kam die 33. Kammer des Berliner Arbeitsgerichts. Dem Mediziner war im Oktober 1982 gekündigt worden, weil er aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Die Krankenhausleitung sah in dem Kirchenaustritt einen groben Verstoß gegen die kirchlichen Grundsätze. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Auffassung, daß der Kirche zwar aufgrund des Grundgesetzes ein Tendenzschutz gewährt werden müsse, in dem vorliegenden Fall aber das Kündigungsschutzgesetz als höherwertig anzusehen sei. [Tagesspiegel vom 20.Januar 1983]


Nov 1982. Im Berliner katholischen St. Gertrauden-Krankenhaus wurde auf besonderes Betreiben des dortigen Verwaltungsleiters Geißler einem langjährigen, unbescholtenen Facharzt gekündigt. Grund: der Arzt war aus persönlichen Gründen aus der katholischen Kirche ausgetreten. Mit Unterstützung des Marburger Bundes und der ÖTV hat der Betroffene inzwischen arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet. In einem Offenen Brief an den Verwaltungsleiter forderten über 100 Kollegen die sofortige Rücknahme der Kündigung. Marburger Bund und ÖTV protestierten in einem Flugblatt "gegen diese Art neuzeitlicher Inquisition" und forderten "endlich gewerkschaftliche Rechte für die Mitarbeiter konfessioneller Häuser". "Gerade in den letzten Wochen wurde der geplante Neubau des Bettenhauses (am Gertrauden-Krankenhaus) mit mehr als 100 Millionen Mark auf öffentlichen Mitteln bevorzugt bezuschußt ..." Anmerkung der MIZ-Redaktion: aus Steuermitteln auch der Konfessionslosen, versteht sich. [MIZ Materialien und Informationen zur Zeit, Internationale Rundschau, Meldung 494]


1982. Eine 24jährige Krankengymnastin kann ihre Arbeit mit körperbehinderten Kindern in den Rummelsburger Anstalten des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche nicht fortsetzen, weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Bei den Anstalten handelt es sich um einen sogenannten Tendenzbetrieb. Die Gewerkschaft ÖTV stellte dazu fest, man bemühe sich seit Jahren vergeblich, die Arbeitsverträge mit der Kirche zu ändern. Der Tendenzschutz sei derart massiv, daß Betroffene bei Anrufung des Arbeitsgerichts in den meisten Fällen abgewiesen würden. Im Paragraph 1 der Arbeitsvertrags-Richtlinien heiße es ausdrücklich, daß die Mitarbeiter den Auftrag der Diakonie bejahen und Mitglied einer Kirche sein müssen, argumentiert dagegen die Anstaltsleitung. Man dürfe im Fall der Krankengymnastin auch nicht außer acht lassen, daß die meisten Kranken und Behinderten in den Rummelsburger Anstalten eine christliche Pflege suchten, und die Angestellten hätten darauf Rücksicht zu nehmen, daß man zum größten Teil von Kirchensteuergeldern lebe. (Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 5. Januar 1982.) Anmerkung der MIZ-Redaktion: Die großen Kirchen geben im Durchschnitt nicht einmal 12 Prozent ihrer Kirchensteuereinnahmen für soziale Zwecke aus. Deshalb kann überhaupt keine Rede davon sein, daß eine kirchliche Institution wie die Rummelsburger Anstalt "zum größten Teil von Kirchensteuergeldern lebt"!


Nov 1978. Der katholische Caritasverband der Diözese München hat einen von ihm beschäftigten Sozialarbeiter zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezwungen, weil er nur standesamtlich verheiratet ist und sich weigert, eine kirchliche Trauung nachzuholen. Nach Auffassung des verantwortlichen Diözesan-Caritasdirektors Ertl bedeutet die Mißachtung der kirchlichen Trauung eine "bewußte Verletzung der kirchlichen Glaubensordnung und der sittlichen Normen". Der Direktor teilte dem betroffenen Sozialarbeiter mit: "Nachdem Sie ja von der Kirche sich gerne bezahlen lassen, erwarten wir auch, daß Sie Ihre Entscheidung in unserem Sinne treffen." [MIZ Materialen und Informationen zur Zeit, Internationale Rundschau, Meldung 236]


Okt 1978. Im Bistum Regensburg erhielt eine 27jährige Sozialpädagogin von der Katholischen Jugendfürsorge eine "außerordentliche Kündigung", weil sie der Amtskirche nicht genehme "politische Aktivitäten im außerdienstlichen Bereich" entwickelt hatte. Unter anderem hatte die junge Frau in der Mittelbayerischen Zeitung davor gewarnt, terroristische Gewalttaten als Vorwand für eine Einschränkung bürgerlicher Freiheiten zu mißbrauchen. [MIZ Materialen und Informationen zur Zeit, Internationale Rundschau, Meldung 234]



Mai 1978. Das Bundesarbeitsgericht in Kassel erkannte die umstrittene Kündigung einer Kindergärtnerin durch die katholische Kirchengemeinde Herz Marie im Dorf Warndt (Saarland) als sozial gerechtfertigt an: die Kindergärtnerin hatte einen geschiedenen Mann geheiratet; nach Auffassung des Kirchenvorstands verstieß sie damit gegen eine Klausel ihres Arbeitsvertrags, in der "schwerwiegende Verstöße gegen die Sittengesetze der katholischen Kirche" als Kündigungsgrund festgeschrieben sind. Das Bundesarbeitsgericht führte ergänzend aus, eine Kindergärtnerin sollte die Grundsätze der katholischen Kirche nicht nur den Kindern vermitteln. Sie müsse in ihrer Funktion die geschuldete Leistung auch erbringen (Aktenzeichen 1 AZR 70/76). [Internationale Rundschau der MIZ Materialien und Informationen zur Zeit, Meldung 160]


Juni 2000  Der Humanist
erstellt von Heike Jackler